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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der rent-one GmbH (zum Download hier klicken!)

I. Anwendungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen der rent-one GmbH und dem Kunden abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren im Rahmen von Miet- und Kaufverträgen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die die rent-one GmbH nicht ausdrücklich anerkennt, sind für sie unver­bind­lich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote der rent-one GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie sie ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat.

2. In den Angeboten gemachte Angaben, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unter­lagen, die zu den unverbindlichen Angeboten der rent-one GmbH gehören, verbleiben im Eigentum der rent-one GmbH und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihr ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

 

III. Zahlungsbedingungen

1. Die Gebühren für die Überlassung des Mietgegenstandes bzw. die Preise für den Verkauf der Ware bestimmen sich vorbehaltlich anderer, schriftlich getroffener Vereinbarungen nach den bei Vertragsabschluss geltenden Preislisten. Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von 4 Monaten ab Vertragsabschluss oder verzögert sich die Lieferung (der Ankauf oder die Anmietung) über 4 Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Kunde zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, ist die rent-one GmbH berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5% des bezifferten Preises, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Kunde es nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt.

 

2. Die Preise bzw. der Mietzins der rent-one GmbH gelten vorbehaltlich anderer, schriftlich getroffener Vereinbarungen ab dem Berliner Geschäftssitz. Die Preise enthalten nicht die Kosten für die notwendige Verpackung und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, einer Versicherungsgebühr in Höhe von 5%/8,5%/10% des Tagesmietzinses sowie der Transportkosten bei Versand an den Kunden. Im Ver­sicherungs­­fall besteht für den Kunden eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 €. Bei Verwahrung des Mietgegenstandes im Kfz gilt ein eingeschränkter Versicherungsschutz einer Selbstbeteiligung von 2.500 €. Bei Aufbewahrung des Mietgegenstandes im Kfz zwischen 19.00 und 7.00 Uhr entfällt der Versicherungsschutz.

3. Vorbehaltlich anderer, schriftlich getroffener Vereinbarungen sind der Kaufpreis sowie der Mietzins ohne Abzug sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Kunden zur Zahlung fällig.

4. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung der rent-one GmbH in Verzug, wenn er den geschuldeten Mietzins bzw. den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist die rent-one GmbH bei Mietverträgen berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und eine Rückgabe der Mietgegenstände zu verlangen. Unter Verzicht auf sein Hausrecht ermächtigt der Kunde die rent-one GmbH, zur Rückholung der überlassenen Gegenstände jeden Raum zu betreten, in dem sich die Gegen­stände befinden. Ferner ist die rent-one GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die rent-one GmbH bleibt vorbehalten.

5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von der rent-one GmbH anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurück­behal­tungs­rechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.

 

IV. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die rent-one GmbH übernimmt hierfür keine Haf­tung. Die Mietzeit beginnt mit der Bereitsstellung ab Lager und endet mit der Wiederanliefe­rung der Ware durch den Kunden am Lager. Auch bei Rücklieferung des Mietgegenstandes vor der vereinbarten Zeit oder Nichtabholung wird der vereinbarte Mietzins für den gesamten Zeitraum in Rechnung gestellt. Die Transportzeit gilt als Mietzeit. Soweit Geräte vor 14.00 Uhr abgeholt oder versandt werden, ist der volle Tagessatz zu zahlen. Gleiches gilt bei Rücklieferung nach 11.00 Uhr.

2. Gerät die rent-one GmbH schuldhaft in Verzug bzgl. einer ausdrücklich vereinbarten Frist, hat der Kunde ihr eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Für etwa hieraus entstehende Folgeschäden haftet die die rent-one GmbH nicht.

3. Die rent-one GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

 

V. Gefahrübergang – Versand/Verpackung

1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Die rent-one GmbH wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und -weg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung - gehen zu Lasten des Kunden.

2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, lagert die rent-one GmbH die Waren auf seine Kosten und Gefahr. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

 

VI. Gewährleistung/Haftung

1. Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln. Er hat sie unmittlebar nach Erhalt auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigen­schaft­en zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Kunden bei Kauf innerhalb von 4 Werktagen ab Ablieferung des Vertragsgegen­standes, bei Miete bei Entgegennahme schriftlich gegenüber der rent-one GmbH zu rügen. Bei Diebsthal, Raub oder Veruntreuung durch Dritte oder sonstigem Abhandenkommen von Mietgeräten trägt der Kunde die Kosten der Wiederbeschaffung eines Neugerätes. Gleiches gilt für Geräte und Zubehör, die bei Rückgabe irreparable Schäden aufweisen. Die rent-one GmbH behält sich die Geltendmachung entgangenen Mietzinses vor. Der Mieter übernimmt während der Dauer der Mietzeit für die gemieteten Gegenstände und das Zubehör die uneingeschränkte Haftung, auch für den Fall des zufälligen Untergangs.

2. Die rent-one GmbH ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Kunde einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Die Ware gilt in diesem Fall als in einwandfreiem Zustand übernommen. Alle während der Mietdauer erforderlich werdenden Repa­ra­turen, die auf nicht fristgemäß gerügten Mängeln beruhen, trägt der Kun­de. Soweit ein von der rent-one GmbH zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und vom Kunden rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist die rent-one GmbH unter Ausschluss der Rücktritts- und Minderungsrechte des Kunden und vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen zur Nacherfüllung verpflichtet. Der Kunde hat der rent-one GmbH für die Beseitigung eines jeden einzelnen Mangels eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

3. Die Nacherfüllung erfolgt entweder durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung bzw. Bereitstellung einer neuen Ware. Die rent-one GmbH ist berechtigt, die von dem Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunde ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nach­er­füllung fehlgeschlagen oder hat die rent-one GmbH die Nacherfüllung insgesamt verwei­gert, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Auch dann erst kann der Kunde Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels geltend machen. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

4. Die rent-one GmbH haftet unbeschadet der Regelung in IV. Ziffer 2 und 3 und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der rent-one GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit die rent-one GmbH bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeits­garantie abgegeben hat, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die rent-one GmbH allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

5. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung der rent-one GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die rent-one GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Vermietete Gegenstände stehen ebenfalls im Eigentum der rent-one GmbH. Jede Überlassung der vermieteten Gegenstände an Dritte ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der rent-one GmbH ausdrücklich untersagt.

2. Der Kunde hat die rent-one GmbH von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangs­voll­streckungs­maßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen ihres Eigentums unverzüglich schrift­lich zu unterrichten. Der Kunde hat der rent-one GmbH alle Schäden und Kosten zu er­setzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interven­tions­­maßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

3. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung der rent-one GmbH nicht nach, so kann die rent-one GmbH die Herausgabe der noch in ihrem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch die rent-one GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die rent-one GmbH ist nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten der rent-one GmbH - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

 

VIII. Studio

1. Die rent-one GmbH stellt den Kunden ein Studio zu einem Tagessatz laut aktueller Preisliste zur Verfügung. Bei Anmietung ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten und an Feiertagen zahlt der Kunde einen Aufschlag (Overtime) laut aktueller Preisliste.

2. Storniert der Kunde nicht innerhalb von 24 Stunden vor Mietbeginn seine Buchung, trägt er 100% der für die gebuchte Mietdauer des Studios und der Geräte anfallenden Kosten.

 

IX. Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht

1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung der rent-one GmbH abzutreten.

3. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht.

4. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

5. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Berlin.

 

Michael Querg, Geschäftsführer

01.04.2010mq